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EncroChat-Hack Strafverteidiger EncroChat-Hack Strafverteidiger

Ihre Strafverteidiger beim EncroChat-Hack

Sollten Sie EncroChat verwendet haben und befürchten, dass gegen Sie ermittelt wird oder bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, sollten Sie zunächst wissen, dass der Besitz eines Kryptohandys allein nicht bereits strafbar ist.

Dennoch drohen durch die Auswertung der Daten weitreichende Konsequenzen in vielerlei Hinsicht, auch in vermögensrechtlicher Hinsicht. Für entsprechende Aufklärungsgespräche stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Sofern Sie mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, sollten sie keinerlei Angaben machen und umgehend einen unserer Strafverteidiger kontaktieren. Dies gilt umso dringlicher bei Hausdurchsuchungen oder gar Festnahmen, da hier besondere Eile nötig ist.

EncroChat-Hack + Auswirkungen

01

Was ist EncroChat?

EncroChat und weitere Anbieter wie Phantom, ANOM und Sky-ECC waren in Europa bzw. Kanada ansässige Dienstleistungsanbieter, die Lösungen für Ende-zu-Ende verschlüsselte Instant-Messenger und Endgeräte, auch Kryptohandys genannt, anboten.

Nutzern solcher Kryptohandys wird vorgeworfen, diese ausschließlich zum Zweck der Verschleierung krimineller Aktivitäten verwendet zu haben und diese Geräte auch nur zu diesem Zweck hergestellt worden seien. Die Geräte verfügten weder über Mikrofon noch Kamera und kommunizierten nur über den Server des Anbieters.

EncroChat hatte bis zu seiner Abschaltung 2020 60.000 Nutzer.

02

Ermittlungen

Nach drei Jahren Ermittlung, genehmigte Ende 2020 ein französisches Gericht die Infiltrierung der EncroChat-Server. Drei Monate später konnten die ersten Nachrichten zwischen Benutzern durch eine Kollaboration von französischen und niederländischen Ermittlern entschlüsselt werden.

Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden europaweite ungefähr 1.000 Verdächtige festgenommen. Allein in Deutschland werden hunderttausend Chatverläufe geprüft und Verfahren gegen 3.000 Verdächtige geführt.

03

Strafverfahren & Urteile

Problematisch hinsichtlich der Kryptohandys ist die Beweisverwertung der gesammelten Daten.

Die Beweiserhebung sei nach einigen Ansichten in der Literatur und Rechtsprechung rechtswidrig, da diese nicht im Einklang mit der StPO und einschlägigen EU-Recht erlangt worden seien. Auch sei das Sammeln der Daten durch die französischen und niederländischen Ermittler eine ansatzlose Massenüberwachung gewesen.

Der BGH entschied allerdings höchstrichterlich dagegen. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist die Beweisverwertung zulässig. Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden überwiege dabei, aufgrund der Schwere der in Rede stehenden Straftaten dem Interesse des Beschuldigten an einer Verfahrenseinstellung (BGH, Beschl. v. 2.3.2022 − 5 StR 457/21).

Für eine Unzulässigkeit der Beweisverwertung müsste eine Verletzung allgemeiner rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Grundsätze, oder eine gezielte und systematische Umgehung von Vorschriften, die den Einzelnen gegenüber deutschen Behörden vor staatlichen Eingriffen in die verschlüsselte Kommunikation schützen sollen, vorliegen.

Eine solche Grundsatzverletzung sei hier jedoch nicht einschlägig. Es könne keiner, der hochkonspirative Kommunikationsmittel nutzt, um schwere Straftaten zu begehen, sich auf Vertrauensschutz berufen oder darauf vertrauen, dass seine Kommunikation auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden geheim und unverwertbar bleibt, sondern setzt gerade einen Rechtsschein für die Verwertbarkeit. (OLG Rostock, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 20 Ws 121/21).

Auch würden die Daten nicht von den französischen Behörden zur Massenüberwachung erhoben. Sondern gezielt zur Strafverfolgung, da allein der Erwerb eines solchen Geräts den Verdacht strafbarer Handlungen begründet. Ferner gelten besondere Regelungen für Beweismittel, die im Ausland erhoben wurden, wonach für die Beweiserhebung die Gesetze des ersuchten Landes gelten, denn die Ausgestaltung von Ermittlungsverfahren fällt in die Hoheitssphäre des jeweiligen Staates. Ein von den deutschen Vorschriften abweichendes Verfahren lässt die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise regelmäßig unberührt (OLG Köln Beschl. v. 31.3.2021 – 2 Ws 118/21; OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2021 – 1 HEs 427/21).

Es ist also von einer Verwertbarkeit der Daten auszugehen. Es stehen jedoch noch Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus, die die Zulässigkeit der Beweisverwertung endgültig klären sollen.

Strafverteidiger beim EncroChat-Hack

Ihre Vorteile

  • Kompetentes Strafverteidiger-Netzwerk

  • Beratung, Vertretung & Strafverteidigung

  • Spezialisierte Anwälte

  • Deutschlandweit tätig